Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit: Zulassung von Ausnahmen zur Durchführung bestimmter Verkaufsveranstaltungen

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Ordnungsamt
Hahlestraße 1
37434 Gieboldehausen
Telefon: 05528 202-212
Telefon: 05528 202-211
E-Mail: Zum Kontaktformular

E-Mail: ordnung@sg-gieboldehausen.de

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Landkreis GöttingenReinhäuser Landstraße 4
37083 Göttingen
Telefon: 0551 525-0
Telefax: 0551 525-62588
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis­goet­tin­gen.de

Haben Sie Fragen, zum Beispiel zu Ihrer Ansprechpartnerin oder Ihrem Ansprechpartner oder zu unseren Servicezeiten, dann wenden Sie sich bitte an unser zentrales Infobüro am Haupteingang. Dieses ist montags bis donnerstags von 07:30 bis 16:00 Uhr und freitags von 07:30 bis 12:00 Uhr für Sie da.

Für allgemeine Fragen oder eine erste Kontaktaufnahme ist die Kreisverwaltung während der Servicezeiten ansprechbar. Diese sind verbindlich festgelegt auf die Vormittage am Montag, Mittwoch und Freitag, jeweils von 09:00 bis 12:00 Uhr, sowie den Donnerstagnachmittag von 13:30 bis 16:00 Uhr. 
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Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen VCard
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon: 0511120-5521
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Göttingen VCard
Reinhäuser Landstraße 4
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Besuchszeiten:


Bitte vereinbaren Sie vor Ihrem Besuch einen Termin.


Ansprechzeiten:



  • Mo: 09:00 - 12:00

  • Mi:  09:00 - 12:00 

  • Do: 13:30 - 16:00

  • Fr:  09:00 - 12:00


Landkreis Göttingen - Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung VCard
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Allgemeine Informationen

Die Reisegewerbekartenpflicht entfällt, wenn für das Feilbieten von Waren anlässlich besonderer Verkaufsveranstaltungen eine Ausnahme im Sinne des § 55a Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) erteilt worden ist.

Die Art der feilzubietenden Waren soll in einem gewissen Zusammenhang zur anlassgebenden Veranstaltung stehen.

Die Erteilung der Erlaubnis steht im Ermessen der zuständigen Stelle. Sie ist für einen bestimmten Ort und i.d.R. für eine bestimmte Veranstaltung sowie befristet und schriftlich zu erteilen. Sie kann auch von der Veranstalterin/vom Veranstalter mit Wirkung für die Anbieterinnen/Anbieter beantragt werden und gilt für die Gewerbetreibenden sowie für die bei ihnen Beschäftigten.

§ 55a Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO)

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich die Verkaufsveranstaltung stattfindet.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer. 

Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • ggf. Personaldokument e
  • bei Antragstellung einer einzelnen Antragstellerin/eines einzelnen Antragstellers
    • ggf. Darstellung des Angebotssortiments

Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

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